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VR

MEDICUS

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PRAXIS-TIPP.

Sicherstellung der Handlungsfähigkeit

Für jeden Praxisinhaber geht es zunächst um die Sicherstel-

lung der Handlungsfähigkeit für die Fälle Krankheit und Un-

fall. Da es derzeit keine automatische gesetzliche Vertretung

durch den Ehegatten, Lebenspartner oder ein Kind gibt, wird

vom Betreuungsgericht ein Betreuer bestellt, der auch eine

fremde Person sein kann. Dieser entscheidet dann im Rahmen

seines ihm übertragenen Aufgabenkreises. Dazu können Ver-

mögensangelegenheiten und persönliche Angelegenheiten

(u. a. Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung) ge-

hören. Wer dies verhindern möchte, muss mittels einer Vor-

sorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung vorsorgen.

In der Regel fällt die Entscheidung für die Vorsorgevollmacht.

Dabei ist eine Trennung zwischen dem privaten Bereich und

dem Praxisbereich möglich. Sinnvoll sind transmortale Voll-

machten, u.a. auch im Hinblick auf den schnellstmöglichen Be-

ginn des Nachbesetzungsverfahrens, da sich der ideelle Wert

nach dem Tod relativ schnell verflüchtigt. Bedingte Vollmach-

ten, die in ihrer Wirksamkeit von der Geschäftsunfähigkeit

des Vollmachtgebers abhängig sind, sind nicht praxistauglich.

Besser sollte es sich um Generalvollmachten mit Verwen-

dungsbeschränkungen nur im Innenverhältnis handeln. Das

Innenverhältnis sollte u. a. konkrete Handlungsanweisungen

für die Praxis enthalten. Solche Generalvollmachten sollten

auch immer mit einem vorhandenen Gesellschaftsvertrag so-

wie (ggf. noch zu erteilenden) Bank- und Kontovollmachten

abgestimmt werden. Eine Ergänzung um eine Patientenver-

fügung ist sinnvoll. Grundsätzlich sollte die Vollmacht nota-

riell beurkundet werden. Außerdem sollten Vertretungs-

regelungen schriftlich festgelegt und Anweisungen an das

Praxisteam festgehalten werden.

Regelungsbedarf im Hinblick auf den Erbfall

Die Kassenärztliche Vereinigung kann die Weiterführung der

Praxis eines verstorbenen Vertragsarztes durch einen ande-

Jede Ärztin und jeder Arzt kennt ihn, den Notfallkoffer. In Sachen eigener krankheits- oder unfallbedingter Ver-

hinderung sowie dem plötzlichen Ausfall durch Tod wird allerdings selten der persönliche „Notfallkoffer“ bzw.

Notfallordner mit den wichtigsten Unterlagen „gepackt“.

Nachfolge in Arztpraxen (1): Das Packen des „Notfallkoffers“

ren Arzt bis zur Dauer von zwei Quartalen genehmigen. Sie

informiert darüber die Verbände der Krankenkassen (vgl. §

4 Abs. 3 BMV-Ä). Nach der MBO-Z (vgl. § 10 Abs. 3) kann

die Praxis eines verstorbenen Zahnarztes unter dessen Na-

men bis zu einem halben Jahr durch einen befugten Zahnarzt

fortgeführt werden. Der Zeitraum kann in besonderen Fällen

durch die (Landes-)Zahnärztekammer verlängert werden.

„Notfallkoffer“

Der „Notfallkoffer“ sollte u. a. folgende

Unterlagen enthalten:

Gesellschaftsvertrag

Arbeitsverträge und

Vereinbarungen

Vollmachten

Informationen zu Ver-

tretungsregelungen

Anweisungen an das

Praxisteam

Abrechnungsunterlagen

Passwörter, Zugangs-

codes, PINs und Schlüs-

selverzeichnis

Übersicht Bankverbin-

dungen

Verzeichnis der Berater,

Liste wichtiger An-

sprechpartner

Leasingverträge

Kredit-/Darlehensver-

träge

Unterlagen über Abtre-

tungen von Lebensversi-

cherungsansprüchen

Miet-/Pachtverträge

Übersicht Versicherun-

gen (die Praxis betref-

fend) mit Versicherungs-

scheinen

Übersicht Abonnements

Verträge Telefon,

Handy, Internet

Verträge Versorgungs-

unternehmen

Beachte:

In den „Notfallkoffer“ müssen auch die

privaten Unterlagen (u. a. Testament/Erbvertrag,

Ehevertrag/Lebenspartnerschaftsvertrag/Partner-

schaftsvertrag, Geburts- und Heiratsurkunden,

Familienstammbuch, Vollmachten, Betreuungs-/

Patientenverfügung, Bestattungsverfügung, Bestat-

tungsvertrag, Versicherungsscheine, Grundbuchaus-

züge) einsortiert werden.

Viele Ärzte haben keine letztwillige Verfügung in Form ei-

nes Testaments oder Erbvertrags. Sie befinden sich dabei in

schlechter Gesellschaft, denn auch ihre Patienten haben in-

soweit häufig nichts geregelt. Abhängig von der familiären

Situation können verschiedenste Probleme im Erbfall eintre-

ten. So entsteht z. B. eine Erbengemeinschaft, wenn mehr als

eine Person erbt. Erbengemeinschaften sind meist Streitge-

meinschaften. Jeder Miterbe kann grundsätzlich jederzeit

die Erbauseinandersetzung verlangen. Grundstücke sind